L-1-Visum
Das L-1-Visum ist ein US-Nichteinwanderungsvisum für unternehmensinterne Versetzungen - einen Mitarbeiter, den ein Unternehmen von einer ausländischen Niederlassung in eine verbundene US-Niederlassung versetzt, als Führungskraft (L-1A) oder Spezialwissensträger (L-1B).
Ein deutsches Unternehmen mit einer qualifizierenden verbundenen US-Einheit (Mutter, Tochter, Niederlassung oder verbundenes Unternehmen) kann einen Mitarbeiter versetzen, der innerhalb der letzten drei Jahre mindestens ein Jahr im Ausland für das Unternehmen gearbeitet hat. L-1A gilt für Führungskräfte, L-1B für Mitarbeiter mit Spezialwissen.
Das L-1 wird von deutschen Firmen häufig genutzt, um eine neue US-Niederlassung zu besetzen, und erlaubt sogenannte „New-Office"-Gründungen. Die Voraussetzungen - die verbundene Beziehung, die Rolle und die Ein-Jahres-Historie - sind spezifisch und sollten fachlich geprüft werden.
Siehe auch: E-2-Visum, Niederlassung
Haeufige Fragen
- L-1A oder L-1B?
- L-1A gilt für Führungskräfte (längere Höchstaufenthaltsdauer), L-1B für Mitarbeiter mit Spezialwissen. Beide setzen eine qualifizierende Unternehmensbeziehung und eine vorherige Auslandsbeschäftigung voraus.
- Kann ein deutsches Unternehmen mit dem L-1 ein US-Büro eröffnen?
- Ja - das L-1 erlaubt die Versetzung einer Führungskraft oder eines Spezialisten zum Aufbau einer neuen US-Niederlassung eines verbundenen deutschen Unternehmens, vorbehaltlich der „New-Office"-Regeln und der verbundenen Beziehung. Die Einzelheiten sollten mit einem Einwanderungsanwalt geklärt werden.
- Kann ein L-1-Inhaber eine Green Card erhalten?
- Ja. Das L-1 ist ein Visum mit „dual intent", sodass der Inhaber die dauerhafte US-Aufenthaltsberechtigung anstreben kann, ohne den L-1-Status zu gefährden - ein wesentlicher Unterschied zum E-2.